Der für einen Bootskredit zu zahlende Preis in Prozent wird als effektiver Jahreszins bezeichnet und ist bei jeder Bootsfinanzierung oder KFZ-Finanzierung anzugeben. Dieser steht für die pro Jahr anfallende Gesamtbelastung. Dabei muss es sich aber um einen Kredit handeln, bei dem die Konditionen über die gesamte Laufzeit hinweg festgeschrieben sind. Der effektive Jahreszins wird bestimmt vom Nominalzinssatz, dem Auszahlungskurs (Disagio) sowie der Tilgung wie auch der Zinsfestschreibungsdauer. Können sich diese preisbestimmenden Faktoren oder der Zinssatz während der Laufzeit noch ändern, spricht man nicht vom effektiven Zinssatz, sondern vom anfänglichen effektiven Zinssatz. Berechnet wird dies mit Kreditrechner um schnell und einfach Ergebnisse zu ermitteln.
Für die Gewährung eines Yacht-Kredites kann es erforderlich sein, dass der Kreditnehmer einen oder mehrere Einkommensnachweise erbringt. Dazu zählen alle Dokumente, die belegen, welches Einkommen der Kreditnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt bezogen hat. Darunter fallen Gehaltsabrechnungen, Einkommensteuernachweise oder auch Kontoauszüge. Angaben, welcher Art die vorgelegten Dokumente waren, ist dem Kreditvertrag bzw. der Kreditzusage zu entnehmen.
Die Eidesstattliche Versicherung, kurz EV, Offenbarungseid oder Vermögensauskunft ist eine im deutschen Recht verankerte Erklärung, mit der die Person, die eine Eidesstattliche Versicherung abgibt, kundtut, dass die gemachten Angaben zu einem bestimmten Umstand wirklich der Wahrheit entsprechen. Der Begriff selbst ist neutral und nicht pauschal in Verbindung mit finanziellen Vorgängen zu betrachten.
Einen besonderen Stellenwert hat die Eidesstattliche Versicherung jedoch insbesondere bei der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung, wie sie bspw. in den §§ 807 und 809 ff. der Zivilprozessordnung geregelt ist. Kann ein Schuldner die Forderungen des Gläubigers nicht mehr begleichen, so kann der Gläubiger aus einem Titel heraus einen Gerichtsvollzieher beauftragen, die säumigen Zahlungen einzutreiben. Kann der Schuldner die geforderten Geldsummen jedoch nicht auftreiben und kann er dem Gerichtsvollzieher glaubhaft machen, die Forderung nicht begleichen zu können, so hat der Schuldner eine Vermögensoffenbarung abzulegen. Dies ist auch der Fall, wenn gegen den Schuldner bereits eine Pfändung lief, die bereits nicht die geforderten Beträge decken konnte, der Schuldner dem Gerichtsvollzieher den Zugang zur Wohnung verweigert oder aber der Schuldner trotz Ankündigung mehrfach nicht in seiner Wohnung anzutreffen ist. Macht der Schuldner jedoch glaubhaft, dass er die Schuld binnen einer Frist von sechs Monaten begleichen kann, so ist eine Zahlungsvereinbarung möglich, die regelt, zu welchem Zeitpunkt die Schulden beglichen sein müssen. Will ein Schuldner jedoch keine oder nur unvollständige Angaben machen, kann dem Gerichtsvollzieher per Haftbefehl gestattet werden, den Schuldner zu suchen sowie dessen Wohnung auch ohne Einverständnis zu betreten, um diese nach verwertbaren Gegenständen zu durchsuchen. Die Eidesstattliche Versicherung kann dabei herangezogen werden, um genaue Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu geben. Diese wird dem Gläubiger übergeben. Ziel ist es, Wertgegenstände zu identifizieren, mit dessen Verkauf sich die Schuld ganz oder teilweise begleichen lässt. Macht der Gläubiger bei der Erstellung der Vermögensauflistung falsche oder nur unvollständige Angaben, so macht er sich strafbar. Geahndet werden kann dies mit Geldstrafen oder Freiheitsentzug. Ist im Rahmen einer Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu erwarten, dass die Forderungen des Gläubigers vollständig befriedigt werden können, so kann die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses ergehen. Damit verbunden sein kann auch die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung. Dabei kann es schon ausreichen, wenn abzusehen ist, dass die tatsächliche Befriedigung des Gläubigers nicht erreicht werden wird – ohne dass dies überhaupt versucht wurde. Hat der Schuldner schon einmal eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist diese bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so ist er nicht verpflichtet, eine weitere EV abzugeben. Bedienung ist jedoch, dass die bereits existente Eidesstattliche Versicherung noch nicht gelöscht und nicht älter als drei Jahre ist. Gibt eine Person eine Eidesstattliche Versicherung ab, so hat dies weitreichende Folgen. Zum einen erfolgt ein Eintrag in ein Schuldnerverzeichnis. Dies wird beim Amtsgericht geführt. Zudem geht eine Negativmeldung an die Schufa – die Person verliert damit auch ihre Kreditwürdigkeit bzw. die Bonität. Dies kann unter Umständen auch Auswirkungen auf andere Verbindlichkeiten haben – selbst wenn diese bislang ordnungsgemäß bedient werden. Vorgänger der Eidesstattlichen Versicherung war der noch immer noch weithin bekannte sogenannte Offenbarungseid. Hier musste ein Schuldner Aussagen zu seiner finanziellen Situation machen und diese eidesstattlich, also per Eid, bekunden. Die Aussagen mussten dabei nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. Als Nachfolgerin gilt seit dem 27. Juni 1970 die Eidesstattliche Versicherung. Umgangssprachlich hält sich der Begriff des Offenbarungseids ebenso wie die Bezeichnung des „Handhebens“.
Wird der Zinssatz für eine Bootsfinanzierung über einen bestimmten Zeitraum vertraglich fest vereinbart, so spricht man von einem Festzins. Eine Anpassung an etwaige Zinsveränderungen am Markt findet nicht statt, so dass sich der Zinssatz für diesen vertraglich fixierten Zeitraum nicht mehr ändert. Der Vorteil eines Festzinses liegt darin, dass der Kreditnehmer besser planen kann. Die Kosten für den Kredit bleiben dadurch über eine gewisse Zeit kalkulierbar. Das Risiko von Zinsänderungen wird so vermieden und zukünftige Planungen des Kreditnehmers werden planbarer.
Unter einer Bootsfinanzierung versteht man alle notwendigen Schritte und Prozesse, um finanzielle Mittel bereit zu stellen oder zurück zu zahlen, die für Investitionen erforderlich sind. Auch die Gestaltung der Modalitäten zwischen den Unternehmen und den Kapitalgebern fallen hierunter und betreffen dabei Zahlungs-, Informations-, Kontroll- sowie Sicherungsbeziehungen.
Die Formen der Finanzierung richten sich bei juristischen Personen dabei primär danach, woher das Geld stammt. Erfolgt die Finanzierung aus Rückstellungen, spricht man von einer innenfinanzierten Fremdfinanzierung. Werden Kredite etwa eines Kreditinstitutes herangezogen, ist dies eine außenfinanzierte Fremdfinanzierung. Von einer außenfinanzierten Eigenfinanzierung ist dann die Rede, wenn es sich um eine Beteiligungsfinanzierung handelt und im Falle einer Selbstfinanzierung bedeutet dies eine innenfinanzierte Eigenfinanzierung.
Finanzierungsrechner auf Websites ermöglichen eine erste Berechnung der monatlichen Zahlungen und des gesamten Kreditbetrages. Diese Berechnung ist zwar nicht immer auf den letzten Euro genau, jedoch gut geeignet, um Angebote zu vergleichen.
Hier finden Sie einen Rechner zur Bootsfinanzierung und einen Rechner zur KFZ-Finanzierung.
Der Begriff Geld leitet sich ab vom althochdeutschen Wort „Gelt“ und steht für Vergeltung, Zahlung bzw. Vergütung. Anders als andere Tauschmittel zeichnet sich Geld dadurch aus, dass es nicht unmittelbar den Bedarf eines Tauschpartners befriedigt, sondern allgemein anerkannt wird und zum weiteren Tausch verwendet werden kann.
Während Banknoten und Münzgeld die materielle Form des Geldes repräsentieren, zählen Bankguthaben wie auch Kreditzusagen zu den immateriellen Geldformen. Die Ausgabe von Geld ist heute vom Staat organisiert.
Die Haushaltspauschale ist eine Einflussgröße, die bei der Bewilligung eines Kredites herangezogen wird. So spielt neben der Höhe des Kredites sowie dem Einkommen des Kreditnehmers bzw. etwaiger Sicherheiten auch eine Rolle, welche Ausgaben zur allgemeinen Lebenshaltung der Kreditnehmer aufwenden muss.
Auf diese Art soll vermieden werden, dass der Kreditnehmer die monatlichen laufenden Kosten aus den Augen verlieren könnte. Um die Bearbeitung zu vereinfachen, greift dabei das Kreditinstitut auf Pauschalwerte zurück, die sich nach der Anzahl der Mitglieder eines Haushaltes bezieht.